Landschaftsschutzgebiet „Klingeberg“


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Abgeschickt von Webmaster am 08 Juli, 2007 um 13:59:03:

Antwort auf: Rechtliches von Jürgen Fagin am 09 Mai, 2007 um 00:36:36:

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Stormarn
Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Klingeberg“ vom 13.06.2007
Aufgrund der §§ 18 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 23 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 06.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136) wird verordnet:
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in Reinbek, Kreis Stormarn, wird zum Landschaftsschutzgebiet
„Klingeberg“ erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird nach § 15 Abs. 4 LNatSchG in ein Naturschutzbuch
eingetragen, das beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer Naturschutzbehörde und beim
Landesamt für Natur und Umwelt als oberer Naturschutzbehörde eingesehen werden kann.
§ 2 - Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet ist rund 386 ha groß. Es wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
1. Im Norden durch die Ortslage Ohe,
2. im Osten durch das Gut Sachsenwaldau, das Naturschutzgebiet (NSG) Billetal und den
Bereich der Fürst Bismarck-Quelle,
3. im Süden durch die Bahnlinie Reinbek-Aumühle, das NSG Billetal und das Stadtgebiet
Reinbek-Ihnenpark,
4. im Westen durch die Ortslage Schönningstedt und der Kreisstraße 26.
(2) Ausgenommen vom Schutz dieser Verordnung sind die bebauten Gebiete der Ortslagen
von Gut Schönau, Vorwerk Silk und Silkerfeld und der durch Kreisverordnung vom
28.02.1990 (Stormarner Tageblatt vom 29.03.1990) ausgewiesene geschützte Landschaftsbestandteil
„Baumalleen Hof Silk und Schanze”.
(3) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000
ist das Landschaftsschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt. Die genaue Grenze des Landschaftsschutzgebietes
ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 grün eingetragen. Sie
verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der grünen Linie.
(4) Die Ausfertigungen der Karten können beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer
Naturschutzbehörde sowie beim Bürgermeister der Stadt Reinbek während der Geschäftszeiten
von jedermann eingesehen werden.
(5) Die Verordnung und die Abgrenzungskarte sind mit der Bezeichnung „Abt. BB 19 AZ
623-23/0-10” in den Bestand des Kreisarchivs aufgenommen.
§ 3 - Schutzzweck
(1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus einer hügeligen Moränenlandschaft mit einem
abwechslungsreichen Landschaftsbild und wird im wesentlichen geprägt durch die Geländeerhebungen
Klingeberg und Hammelsberg mit einem Wechsel von Wald, Acker- und alten
Grünlandstandorten, landschaftlich gegliedert durch Knicks und mit Baumreihen bestandenen
Wegen, sowie Gewässerniederungen mit hohen Grundwasserständen. Das Gebiet besitzt zu
einem wesentlichen Teil eine besondere Bedeutung als Schwerpunktbereich des Schutzgebiets-
und Biotopverbundsystems im Sinne des Landschaftsrahmenplans für den Planungsraum
I.
(2) Schutzzweck ist es,
1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und die Nutzungsfähigkeit
der Naturgüter,
2. die naturraumtypischen Lebensstätten von Tier- und Pflanzengemeinschaften als Lebensraumverbund
örtlicher und überörtlicher Bedeutung,
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes wegen ihrer besonderen Bedeutung
für die naturverträgliche Erholung, die das Erleben und den Genuss von Natur
und Landschaft beinhaltet,
4. die natürliche Geomorphologie,
5. die Gewässerauen als natürliches System für die Wasserrückhaltung und
6. die klimatische Schutz- und Ausgleichsfunktion
in diesem Naturraum zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln.
§ 4 - Verbote
(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den
Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten
können.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen
oder für die die Landesbauordnung nicht gilt, zu errichten; dazu zählt auch die
Anlage von Straßen, Wegen, Plätzen jeder Art oder anderen Verkehrsflächen mit Deckschichten
mit Ausnahme von Wegen mit wasserdurchlässigen Deckschichten, die im
Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung erforderlich
sind,
2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen
in dem in § 11 Abs. 2 des LNatSchG genannten Umfang vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Art zu verändern,
3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers im Sinne des
§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen
zu verändern,
4. Wald und Feldgehölze umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen,
5. Dauergrünland auf nicht ackerfähigen Standorten oder sonstige nicht ackerfähige Standorte
aufzuforsten oder dauerhaft in Ackerland umzuwandeln,
6. Quellen, Wasserläufe, Tümpel, Teiche oder sonstige Wasserflächen zu beseitigen oder in
anderer Art und Weise zu beeinträchtigen,
7. Überschwemmungswiesen, feuchte Wiesen und Weiden, Streuwiesen und Sumpfdotterblumenwiesen
(sonstige Feuchtgebiete) erstmalig zu entwässern oder die Entwässerung
über das bestehende Maß zu erhöhen,
8. Fischteiche neu anzulegen,
9. Flug-, Camping-, Sport-, Golf- und sonstige Plätze anzulegen,
10. jegliche Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung oder Gegenstände
abzulagern oder Lagerplätze einzurichten, wenn diese nicht einer rechtmäßig zulässigen
Nutzung der Grundfläche oder der Erfüllung der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen
Bodennutzung dienen,
11. Landschaftsbestandteile und Naturgebilde von ökologischer, wissenschaftlicher oder
kulturhistorischer Bedeutung zu beschädigen, zu verunstalten oder zu beseitigen,
12. Bild- oder Schrifttafeln auf baulich nicht genutzten Flächen anzubringen; ausgenommen
sind Tafeln zur Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes sowie Hinweis- und
Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften.
§ 5 - Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten des § 4 sind nach Maßgabe des Abschnitts III LNatSchG erlaubt:
1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 10
Abs. 2 Satz 2 LNatSchG,
2. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes,
3. die ordnungsgemäße Ausübung des Fischereirechts im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2
LNatSchG sowie § 3 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes,
4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Schienenwege,
Wege, Plätze und Ver- und Entsorgungsleitungen,
5. die bestimmungsgemäße Nutzung von Flächen im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes,
6. der naturnahe Rückbau von Gewässern sowie die erforderliche Unterhaltung der der
Vorflut dienenden Gewässer und Gewässerränder; die Gewässerunterhaltung darf nicht
zu einer Beeinträchtigung der nach § 25 LNatSchG geschützten Biotope führen; sonstige
Feuchtgebiete dürfen nicht erheblich oder nachhaltig verändert werden,
7. der Betrieb, die Unterhaltung und Erneuerung von Drainagen zum Zweck der gewöhnlichen
Bodenentwässerung von ordnungsgemäß land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Grundstücken (§ 33 Wasserhaushaltsgesetz), wenn nach § 25 LNatSchG geschützte
Biotope oder sonstige Feuchtgebiete nicht beeinträchtigt werden,
8. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes,
die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt,
9. die Nutzung oder unwesentliche Änderung von baurechtlich genehmigten Anlagen auf
baulich genutzten Grundflächen,
10. eine beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßig ausgeübte Nutzung
von Grundstücken in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
11. behördlich angeordnete oder behördlich zugelassene Maßnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung,
zur Entwicklung und zur Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft,
12. die Durchführung von Schutz- und Pflegemaßnahmen an archäologischen Denkmalen,
Natur-, Kultur- und Gartendenkmalen unter Beachtung des § 15 Abs. 6 LNatSchG,
13. mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen, die der Erkundung,
Beobachtung und Sanierung von Altablagerungen, Altstandorten oder schädlichen Bodenveränderungen
sowie von Grundwasserschäden dienen.
§ 6 - Ausnahmen, Befreiungen
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 LNatSchG Ausnahmen
zulassen, soweit sich dies mit dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 vereinbaren lässt.
(2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden für:
1. wesentliche Änderungen der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Anlagen sowie für die Errichtung
und wesentliche Änderungen der nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches bevorrechtigt
im Außenbereich zulässige Vorhaben; dies gilt nicht für Windkraftanlagen,
2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen;
einer gesonderten Ausnahme bedarf nicht das Verlegen von Leitungen im Straßenkörper,
elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen
oder für die Versorgung von Weidevieh,
3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen aller Art; einer gesonderten
Ausnahme bedürfen nicht die Einfriedungen von Hausgrundstücken, von landwirt-
schaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen
in der üblichen und landschaftsgerechten Art,
4. die Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Flächen unter Beachtung des § 4 Abs. 2
Nr. 5,
5. die Neuschaffung von Gewässern wie Tümpel, Teiche oder sonstige Wasserflächen, dies
gilt nicht für Fischteiche,
6. die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder vergleichbaren mehrjährigen
Sonderkulturen,
7. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb
der dafür bestimmten Plätze unter Beachtung des § 44 LNatSchG,
8. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit
erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den
Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 nach Maßgabe des § 64
Abs. 2 LNatSchG Befreiungen gewähren.
(4) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören
auch Pläne und Beschreibungen.
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne die erforderliche Befreiung einem der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 geregelten Verbote
zuwiderhandelt oder ohne die erforderliche Ausnahme eine der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 8
bezeichneten Handlungen vornimmt,
2. eine vollziehbare Nebenbestimmung, die mit einer auf dieser Verordnung beruhenden
Ausnahme oder Befreiung verbunden ist, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer
festgesetzten Frist erfüllt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, dass er die in Absatz 1 genannten
Handlungen im Landschaftsschutzgebiet vornimmt.
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde
Schönningstedt vom 03.04.1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 15.02.2006 (Stormarner Tageblatt vom 23.02.2006), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Bad Oldesloe, 13.06.2007 Kreis Stormarn
Der Landrat
als untere Naturschutzbehörde
Klaus Plöger
Landrat




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