Re: Landschaftsschutzgebiet „Oher Tannen“


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Abgeschickt von annika am 25 Juni, 2009 um 10:42:39

Antwort auf: Landschaftsschutzgebiet „Oher Tannen“ von Webmaster am 08 Juli, 2007 um 11:21:20:

einen schönen guten tag,

ich habe eine frage zu den ausnahme gebieten "Ausgenommen vom Schutz dieser Verordnung ist die Ortslage Büchsenschinken sowie
die im Außenbereich gelegenen Hofstellen und Wohnbebauungen." darf man auf dennen gebiten
ein holz haus hinstellen? vorallem auf dem grundstück oher tannen 7?

mit freundlichen grüßen
annika


: Amtliche Bekanntmachung des Kreises Stormarn
: Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oher Tannen“ vom 13.06.2007
: Aufgrund der §§ 18 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 23 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur
: (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 06.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136) wird verordnet:
: § 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
: (1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in Reinbek und Witzhave, Kreis Stormarn, wird zum
: Landschaftsschutzgebiet „Oher Tannen“ erklärt.
: (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird nach § 15 Abs. 4 LNatSchG in ein Naturschutzbuch
: eingetragen, das beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer Naturschutzbehörde und beim
: Landesamt für Natur und Umwelt als oberer Naturschutzbehörde eingesehen werden kann.
: § 2 - Schutzgegenstand
: (1) Das Landschaftsschutzgebiet ist rund 808 ha groß. Es liegt nördlich der Stadt Reinbek und
: wird räumlich im wesentlichen von der BAB 24, dem NSG Billetal, den Ortslagen Gut Sachsenwaldau,
: Ohe und der Ortslage Neuschönningstedt begrenzt.
: (2) Ausgenommen vom Schutz dieser Verordnung ist die Ortslage Büchsenschinken sowie
: die im Außenbereich gelegenen Hofstellen und Wohnbebauungen.
: (3) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000
: ist das Landschaftsschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt. Die genaue Grenze des Landschaftsschutzgebietes
: ist in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 5.000 grün eingetragen.
: Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der grünen Linie.
: (4) Die Ausfertigungen der Karten können beim Landrat des Kreises Stormarn als unterer
: Naturschutzbehörde sowie beim Bürgermeister der Stadt Reinbek und dem Amtsvorsteher des
: Amtes Trittau während der Geschäftszeiten von jedermann eingesehen werden.
: (5) Die Verordnung und die Abgrenzungskarte sind mit der Bezeichnung „Abt. BB 19 AZ
: 623-23/0-9” in den Bestand des Kreisarchivs aufgenommen.
: § 3 - Schutzzweck
: (1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus einem Teil des Glinder Sandergebietes mit hohem
: Waldanteil, landwirtschaftlich genutzter Feldflur mit teilweise hoch anstehendem
: Grundwasser, gegliedert durch Knicks und Alleen, und wird im wesentlichen geprägt durch
: das große Waldgebiet Oher Tannen mit seiner hohen Zahl an archäologischen Denkmälern,
: dem Verlauf der Brahmbek mit einem Wechsel von trockenen bis nassen Standorten unterschiedlicher
: Nutzung und Ausprägung. Der Bereich um die Ortslage Büchsenschinken ist
: Schwerpunktbereich, der Verlauf der Brahmbek und die Verbindung Büchsenschinken - Gut
: Sachsenwaldau sind Nebenverbundachsen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems im
: Sinne des Landschaftsrahmenplans für den Planungsraum I.
: (2) Schutzzweck ist es,
: 1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und die Nutzungsfähigkeit
: der Naturgüter,
: 2. die naturraumtypischen Lebensstätten von Tier- und Pflanzengemeinschaften als Lebensraumverbund
: örtlicher und überörtlicher Bedeutung,
: 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes wegen ihrer besonderen kulturhistorischen
: Bedeutung und ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche
: Erholung, die das Erleben und den Genuss von Natur und Landschaft beinhaltet,
: 4. die natürliche Geomorphologie,
: 5. die Gewässerauen als natürliches System für die Wasserrückhaltung und
: 6. die klimatische Schutz- und Ausgleichsfunktion
: in diesem Naturraum zu erhalten, wiederherzustellen und zu entwickeln.
: § 4 - Verbote
: (1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
: Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den
: Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten
: können.
: (2) Insbesondere ist es verboten,
: 1. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen
: oder für die die Landesbauordnung nicht gilt, zu errichten; dazu zählt auch die
: Anlage von Straßen, Wegen, Plätzen jeder Art oder anderen Verkehrsflächen mit Deckschichten
: mit Ausnahme von Wegen mit wasserdurchlässigen Deckschichten, die im
: Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung erforderlich
: sind,
: 2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen
: in dem in § 11 Abs. 2 des LNatSchG genannten Umfang vorzunehmen oder die
: Bodengestalt auf andere Art zu verändern,
: 3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers im Sinne des
: § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen
: zu verändern,
: 4. Wald und Feldgehölze umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen,
: 5. Dauergrünland auf nicht ackerfähigen Standorten oder sonstige nicht ackerfähige Standorte
: aufzuforsten oder dauerhaft in Ackerland umzuwandeln,
: 6. Quellen, Wasserläufe, Tümpel, Teiche oder sonstige Wasserflächen zu beseitigen oder in
: anderer Art und Weise zu beeinträchtigen,
: 7. Überschwemmungswiesen, feuchte Wiesen und Weiden, Streuwiesen und Sumpfdotterblumenwiesen
: (sonstige Feuchtgebiete) erstmalig zu entwässern oder die Entwässerung
: über das bestehende Maß zu erhöhen,
: 8. Fischteiche neu anzulegen,
: 9. Flug-, Camping-, Sport-, Golf- und sonstige Plätze anzulegen,
: 10. jegliche Stoffe organischer, anorganischer Zusammensetzung oder Gegenstände abzulagern
: oder Lagerplätze einzurichten, wenn diese nicht einer rechtmäßig zulässigen Nutzung
: der Grundfläche oder der Erfüllung der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen
: Bodennutzung dienen,
: 11. Landschaftsbestandteile und Naturgebilde von ökologischer, wissenschaftlicher oder
: kulturhistorischer Bedeutung zu beschädigen, zu verunstalten oder zu beseitigen,
: 12. Bild- oder Schrifttafeln auf baulich nicht genutzten Flächen anzubringen; ausgenommen
: sind Tafeln zur Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes sowie Hinweis- und
: Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften.
: § 5 - Zulässige Handlungen
: Unberührt von den Verboten des § 4 sind nach Maßgabe des Abschnitts III LNatSchG erlaubt:
: 1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 10
: Abs. 2 Satz 2 LNatSchG,
: 2. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes,
: 3. die ordnungsgemäße Ausübung des Fischereirechts im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2
: LNatSchG sowie § 3 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes,
: 4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Schienenwege,
: Wege, Plätze und Ver- und Entsorgungsleitungen,
: 5. die bestimmungsgemäße Nutzung von Flächen im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes,
: 6. der naturnahe Rückbau von Gewässern sowie die erforderliche Unterhaltung der der
: Vorflut dienenden Gewässer und Gewässerränder; die Gewässerunterhaltung darf nicht
: zu einer Beeinträchtigung der nach § 25 LNatSchG geschützten Biotope führen; sonstige
: Feuchtgebiete dürfen nicht erheblich oder nachhaltig verändert werden,
: 7. der Betrieb, die Unterhaltung und Erneuerung von Drainagen zum Zweck der gewöhnlichen
: Bodenentwässerung von ordnungsgemäß land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
: genutzten Grundstücken (§ 33 Wasserhaushaltsgesetz), wenn nach § 25 LNatSchG geschützte
: Biotope oder sonstige Feuchtgebiete nicht beeinträchtigt werden,
: 8. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes,
: die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen lässt,
: 9. die Nutzung oder unwesentliche Änderung von baurechtlich genehmigten Anlagen auf
: baulich genutzten Grundflächen,
: 10. eine beim Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte oder rechtmäßig ausgeübte Nutzung
: von Grundstücken in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
: 11. behördlich angeordnete oder behördlich zugelassene Maßnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung,
: zur Entwicklung und zur Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft,
: 12. die Durchführung von Schutz- und Pflegemaßnahmen an archäologischen Denkmalen,
: Natur-, Kultur- und Gartendenkmalen unter Beachtung des § 15 Abs. 6 LNatSchG,
: 13. mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen, die der Erkundung,
: Beobachtung und Sanierung von Altablagerungen, Altstandorten oder schädlichen Bodenveränderungen
: sowie von Grundwasserschäden dienen.
: § 6 - Ausnahmen, Befreiungen
: (1) Die untere Naturschutzbehörde kann nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 LNatSchG Ausnahmen
: zulassen, soweit sich dies mit dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 vereinbaren lässt.
: (2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden für:
: 1. wesentliche Änderungen der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Anlagen sowie für die Errichtung
: und wesentliche Änderungen der nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches bevorrechtigt
: im Außenbereich zulässige Vorhaben; dies gilt nicht für Windkraftanlagen,
: 2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen;
: einer gesonderten Ausnahme bedarf nicht das Verlegen von Leitungen im Straßenkörper,
: elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen
: oder für die Versorgung von Weidevieh,
: 3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Einfriedungen aller Art; einer gesonderten
: Ausnahme bedürfen nicht die Einfriedungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich
: genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkultu-
: ren in der üblichen und landschaftsgerechten Art,
: 4. die Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Flächen unter Beachtung des § 4 Abs. 2
: Nr. 5,
: 5. die Neuschaffung von Gewässern wie Tümpel, Teiche oder sonstige Wasserflächen, dies
: gilt nicht für Fischteiche,
: 6. die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig-, oder vergleichbaren mehrjährigen
: Sonderkulturen,
: 7. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb
: der dafür bestimmten Plätze unter Beachtung des § 44 LNatSchG,
: 8. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit
: erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den
: Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören.
: (3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 nach Maßgabe des § 64
: Abs. 2 LNatSchG Befreiungen gewähren.
: (4) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen.
: Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören
: auch Pläne und Beschreibungen.
: § 7 - Ordnungswidrigkeiten
: (1) Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder
: fahrlässig
: 1. ohne die erforderliche Befreiung einem der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 geregelten Verbote
: zuwiderhandelt oder ohne die erforderliche Ausnahme eine der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 8
: bezeichneten Handlungen vornimmt,
: 2. eine vollziehbare Nebenbestimmung, die mit einer auf dieser Verordnung beruhenden
: Ausnahme oder Befreiung verbunden ist, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer
: festgesetzten Frist erfüllt.
: (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, dass er die in Absatz 1 genannten
: Handlungen im Landschaftsschutzgebiet vornimmt.
: § 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
: (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
: (2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde
: Witzhave vom 25.02.1970 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung
: vom 14.06.2006 (Stormarner Tageblatt vom 22.06.2006), soweit sie das in dieser Verordnung
: beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft.
: Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
: Bad Oldesloe, 13.06.2007 Kreis Stormarn
: Der Landrat
: als untere Naturschutzbehörde
: Klaus Plöger
: Landrat





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